Die „einheitlichen“ Coronaregeln der Länder

Die „einheitlichen“ Coronaregeln der Länder

Die Corona-Pandemie hat Deutschland kurz vor Beginn der Weihnachtszeit noch immer fest im Griff. Die Politik ringt um Akzeptanz und gleichzeitig wirksame Maßnahmen. Auch im „Lockdown light“ steht immer wieder die uneinheitliche föderale Struktur Deutschlands in der Kritik. Nicht zuletzt aus diesem Grund werden die Länderchefs nicht müde, das einheitliche Vorgehen zu betonen. Doch wie einheitlich sind die Coronamaßnahmen und -Vorgaben im zweiten Lockdown tatsächlich?
– ein kurzer Regelungs-Report:

Die einheitliche Vorgabe in Deutschland:

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist auf maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten beschränkt. Zu privaten Treffen wurde hier keine Aussage getroffen.

Hessen:

In Hessen darf man, analog zur deutschlandweiten Regelung, in der Öffentlichkeit max. 10 Personen aus zwei Hausständen zusammenkommen. Private Zusammenkünfte sind nur in einem „engen“ Kreis gestattet.

https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/fragen-und-antworten-zu-den-wichtigsten-regelungen#Kontaktbeschr%C3%A4nkungen

Baden Württemberg:

Hier sollte man den Grundkurs im Familienrecht erfolgreich abgeschlossen haben. Es wird kompliziert. Patchworkfamilien aufgepasst!

Hier dürfen im privaten Raum nur noch 10 Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Ausgenommen ein Haushalt besteht aus mehr als 10 Personen, die dürfen weiterhin zusammenleben. Glück gehabt! Ausgenommen sind Ehepartner, Lebenspartner (nur eingetragen!) und Verwandte in direkter Linie. Immerhin liefert das Ministerium auch gleich noch eine Beschreibung und Beispiele. Wichtig ist auch, wer einlädt und in wessen Haushalt das Ganze stattfindet. Durch geschicktes Kombinieren ist hier noch einiges möglich.

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Kompliziert? Eine kleine Hilfestellung gefällig? Hier zwei Beispiele, die es verdeutlichen (sollen):

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Und Baden-Württemberg denkt wirklich an alles und liefert auch für Brautpaare ein passendes Rechenbeispiel:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Doch Vorsicht! Wer denkt, er könne jetzt das Maximum aus der Regelung herausschlagen, der wird jäh enttäuscht, denn weiter heißt es dort: „Bei der Regelung geht es aber nicht darum, auszuloten was maximal möglich ist.“
Sollte unter den Lesern allerdings jemanden die Programmierwut packen, würde sich eine APP zur Berechnung durchaus anbieten…

Bayern:

Puh! Bei so komplexen Regelungen wünscht man sich förmlich in die bayerischen Lande. Dort wo strickte und klare Regeln herrschen. Streng, aber eindeutig!
Egal, ob drinnen oder draußen, privat oder öffentlich, es gilt: 2 Hausstände, maximal 10 Personen.

https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/

Interessant ist allerdings, dass man im CSU-Land nicht nur die Einschränkungen angibt, sondern auch, wo diese Beschränkungen nicht gelten. Nämlich bei beruflichen Tätigkeiten. Und im Swinger-Club („soweit ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“).

Damit sollten alle Unklarheiten endgültig beseitigt sein.
Ungeachtet der interessanten Unterschiede gilt natürlich weiterhin:
Abstand halten, Kontakte einschränken, MUNASKE auf und auf der Couch zum Helden werden!

Bleiben Sie gesund.


Euer
Bonkos

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